Unsere Vereinssatzung
Satzung des Angelsportvereins Fredesdorf e.V.
§ 1 Allgemeines
1. Der Angelsportverein Fredesdorf e.V. ist unter VR 418 SE beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Sitz und Erfüllungsort ist Fredesdorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landesangelverband Schleswig-Holstein e.V. (LAV), gegebenenfalls in dessen Rechtsnachfolger.
3. Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder, Mitarbeiter und Dritter erfolgen nur im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und soweit es zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Zum weiteren Umgang mit personenbezogenen Daten erlässt der Vorstand eine Datenschutzordnung.
4. Die Satzung gilt gleichberechtigt für alle Mitglieder. Zur besseren Verständlichkeit bezeichnet sie Ämter und Personen durchgehend in der grammatikalisch männlichen Form.
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist ein auf Verbundenheit zur Natur und zur nachhaltigen Sicherung des Angelns aufgebauter Zusammenschluss von Anglern im Raum Fredesdorf. Vereinszweck ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes.
2. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch
a. Vertretung fischereilicher Interessen der Mitglieder durch Beteiligung an relevanten Themen und Verfahren, konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden, politischen Parteien, Vereinen und sonstigen Organisationen sowie Beratung und Unterstützung,
b. Schaffen, Verbessern und Erhalten einer artenreichen, heimischen und gesunden Tier- und Pflanzenwelt an den Gewässern, möglichst verbunden mit Besitz- oder Eigentumserwerb;
c. Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Entwicklung der Mitglieder zu kameradschaftlichen, einsatzfreudigen, verantwortungsbewussten und dem Naturschutzgedanken verpflichteten waidgerechten Anglern. Hierbei wird besonderer Wert auf die Unterstützung Jugendlicher und ihre Integration in die Vereinsarbeit gelegt.
d. Aus- und Fortbildung der Mitglieder in fischerei- und gewässerrelevanten Bereichen, Information über die Vereins- und Verbandsangelegenheiten,
e. Unterstützung des Landesangelverbandes Schleswig-Holstein e.V. bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben;
f. Information der Öffentlichkeit über Aufgaben, Inhalte und Ziele des Angelns als naturverträgliche, nachhaltige Nutzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, wahrt parteipolitische, religiöse und weltanschauliche Neutralität und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Mittel des Vereines dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Haftung
1. Die Aufnahme ist schriftlich oder per email beim Vorstand zu beantragen. Sie kann ohne Begründung abgelehnt werden. Zeitgleich zum Antrag ist der Beitrag zu leisten. Die Namen neu aufgenommener Mitglieder werden in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die diese Satzung anerkennen. Sie sind nach Leistung des Mitgliedsbeitrages berechtigt, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, Vereinseinrichtungen zu nutzen, waidgerecht zu fischen und ab Volljährigkeit ihr Stimmrecht, das nicht übertragbar ist, in der Mitgliederversammlung auszuüben.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell. Sie haben Sitz- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht, und können an nicht-fischereilichen Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Ihren Beitrag legt der Vorstand fest.
4. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die Fischerei durch die Mitgliederversammlung entfällt die Vereinsbeitragspflicht. Vorherige Rechte als ordentliches Mitglied bleiben bestehen.
5. Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, dessen Ansehen zu wahren, Satzung, Ordnungen und Beschlüsse einzuhalten, sich kameradschaftlich und rücksichtsvoll zu verhalten sowie Änderungen ihrer relevanten Daten unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, fällig zum 31. März, sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Zeitpunkt beschließt, sowie ein einmaliges Aufnahmeentgelt, jeweils als Geldzahlung. Der Vorstand entscheidet, ob zusätzlich zur Erhaltung von Vereinsanlagen Arbeitsdienste erforderlich werden, ersatzweise bei Nichtteilnahme eine angemessene Geldzahlung. Ebenfalls zur Erhaltung, sofern notwendige Leistungen nicht vollständig aus vorhandenen Eigenmitteln des Vereins getragen werden können, darf einmal im Geschäftsjahr eine Umlage bis zur Höhe des Jahresbeitrages des jeweiligen Mitgliedes beschlossen werden. Solange fällige Zahlungen offen sind ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Für Gewässer im Interessenbereich des Vereines darf ohne dessen Einwilligung kein Mitglied konkurrierend Pacht-, Kauf- oder sonst beeinträchtigende Angebote abgeben oder annehmen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung oder Tod des Mitgliedes sowie Auflösung des Vereines. Eine ordentliche Kündigung ist schriftlich oder per email bis zum 30. September eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Eine außerordentliche Kündigung (Ausschluss) kann aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den Vorstand erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied
a. der Satzung, Ordnungen oder Beschlüssen zuwiderhandelt oder
b. eine direkte oder indirekte Schädigung des Vereines, übergeordneter Verbände oder des Angelns begangen hat oder zu begehen versucht, zur Schädigung anstiftet oder Beihilfe leistet.
Eine Streichung der Mitgliedschaft kann ohne Anhörung durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung stattfinden, wenn das Mitglied trotz Mahnung über mehr als sechs Monate mit Zahlungspflichten in Verzug ist oder es ohne Mitteilung an den Verein seinen Wohnsitz gewechselt hat.
7. Bei geringerem Fehlverhalten kann der Vorstand alternativ oder kumulativ eine Ermahnung, eine Geldzahlung oder ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliederrechte aussprechen.
8. Die Entscheidung nach Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 ist unverzüglich begründet mitzuteilen. Auf einen binnen vier Wochen nach Zugang zulässigen Antrag wird diese dem Ehrenrat vereinsintern abschließend überprüft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
9. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszweckes, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereines erleiden. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
§ 4 Organe, Beschlüsse, Niederschriften und Form
1. Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Jede form- und fristgerecht einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit vorgenommen, sofern nicht eine Rechtsvorschrift oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Maßgeblich ist immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Abstimmungen erfolgen auf Beschluss geheim. Antragsberechtigt sind die Stimmberechtigten.
3. Nicht auf der Tagesordnung enthaltene Angelegenheiten können behandelt werden, wenn sie durch einen Tagesordnungspunkt gedeckt sind oder wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Dringlichkeit anerkennt.
4. Über den wesentlichen Inhalt und Verlauf von Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, nach Unterzeichnung durch den Leiter sowie den Protokollführer binnen vier Wochen den Mitgliedern des Organes bekanntzugeben und aktenmäßig zu verwahren. Geht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe / bis zum xx. kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt. Folgt der Vorstand dem Einspruch nicht, legt er ihn bei nächster Gelegenheit dem Organ zur Entscheidung vor.
5. Für Anträge, Beschlüsse, Ladungen, Niederschriften, sonstige Erklärungen und Mitteilungen reicht die Textform, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse und Wahlen können in dringenden Angelegenheiten auch schriftlich oder über sichere elektronische Verfahren zustande kommen.
§ 5 Vorstand
1. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart den Verein durch zwei Personen gemeinsam. Der 2. Vorsitzende darf seine Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur nutzen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand besteht zusätzlich aus dem
a. Gewässerwart,
b. Jugendwart
2. Der Vorstand führt unter Beachtung von Rechts- und Satzungsvorschriften, nach Maßgabe von Beschlüssen und dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung die Vereinsarbeit, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen im rechtlich als steuerfrei anerkannten Umfang sind Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe zulässig, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
3. Der Kassenwart ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, zum Halbjahr für den Vorsitzenden ein Zwischenbericht. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB überwacht den gesamten Zahlungsverkehr und die Kassenführung. Er kann eine unverzügliche Prüfung verlangen. Nach Prüfung anlässlich einer Mitgliederversammlung durch mindestens zwei Kassenprüfer legen diese einen Bericht vor und beantragen im Falle ordnungsgemäßer Haushaltsführung die Entlastung des Vorstandes.
4. Ist einem Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit die weitere Amtsausführung nicht mehr möglich hat der Vorstand für diese Dauer das Recht der Ersatzwahl, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
5. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Beschluss über einen Folgetermin gilt als Ladung. Eine Vorstandssitzung muss erfolgen, wenn sie von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe verlangt wird.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf für begrenzte Zeiträume und Inhalte sachkundige Personen mit besonderen Aufgaben betrauen und beratende Ausschüsse einsetzen. Er kann Ordnungen erlassen, ändern und aufheben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Antragsfrist möglichst im ersten Quartal schriftlich oder per e-mail einberufen. Auf objektiv begründetes Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ist mit gleicher Frist eine außerordentliche Versammlung binnen vier Wochen nach Zugang des Antrages einzuberufen.
2. Der Versammlung obliegen insbesondere
a. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vereins und der Vereinsjugend,
b. Entlastung des Vorstandes auf Grundlage eines Prüfberichtes,
c. Genehmigung des Haushaltsplanes,
d. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, Aufnahmeentgeltes, von Umlagen, Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 und Zahlungen nach § 3 Abs. 7,
e. Wahlen mit Ausnahme der von der Jugendversammlung zu wählenden und von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Jugendgruppenleitung, und Abwahlen im Falle schwerer Verfehlungen nach Abmahnung durch den Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln. Amtszeiten betragen drei Jahre und 2 Jahre für Kassenprüfer, und dauern bis zur Wahl des nächsten Amtsinhabers. Sofortige Wiederwahl ist bei Kassenprüfern unzulässig. Erhält kein Kandidat eine Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
f. Aufnahme und Kündigung von Mitgliedschaften in übergeordneten Verbänden,
g. Beschlussfassung über Anträge,
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln; der Vorstand ist ermächtigt, aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen erforderliche redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
i. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln. Danach bestellt der Vorstand unverzüglich einen Liquidator. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszweckes verbleibende Vermögen fällt an den Landesangelverband Schleswig-Holstein e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für denselben steuerbegünstigten Zweck zu verwenden hat. Falls mindestens sieben Mitglieder erklären, den Verein weiterzuführen, und die Wahl eines Vorstandes erfolgt, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
3. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, seiner Wahl oder Abwahl übernimmt das nach § 5 Abs. 1 nächstfolgende anwesende Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.
§ 7 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann, der die Sitzungen einberuft und leitet und einem Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens des Obmannes oder Stellvertreters und zwei Beisitzern. Bei Besorgnis der Befangenheit, insbesondere bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit Beteiligten, ist eine Verfahrensmitwirkung ausgeschlossen.
§ 8 Jugendgruppe
1. Hat der Verein mehr als sechs jugendliche Mitglieder, soll eine Jugendgruppe gebildet werden. Als Jugendliche gelten Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde.
2. Die Jugendgruppe führt ein Leben eigener Ordnung und verwaltet sich selbst, geleitet durch einen Jugendwart, einem Stellvertreter und einem Jugendkassenwart, im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung des Landesangelverbandes Schleswig-Holstein e. V.. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, Jugendliche zu waidgerechten Anglern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Der Jugendwart berichtet regelmäßig dem Vorstand.
Diese Satzung wurde am 24.06.2025 beschlossen. Sie ersetzt die Fassung vom 4. Februar 2000 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.